Energetische Verwertung von Krankenhausabfällen

In einer bemerkenswerten Entscheidung hat sich der für das Abfallrecht zuständige 12. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung hinsichtlich der Verbrennung infektiöser Krankenhausabfälle geäußert (BayVGH, Beschluss vom 12.08.2021 – 12 ZB 20.1855 u.a.).

Die Unterscheidung von Verwertung und Beseitigung bildet regelmäßig die Grenze zwischen dem Entsorgungsmarkt privater Anbieter und der öffentlichen Abfallwirtschaft. Die Verwertung gewerblicher Abfälle darf und muss der Abfallerzeuger selbst durchführen bzw. durch privatwirtschaftliche Entsorgungsunternehmen im Rahmen einer Drittbeauftragung durchführen lassen, während Abfälle zur Beseitigung grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung grundlegend klargestellt, dass für die Einordnung von Abfällen als Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung allein die Substitutionswirkung des Entsorgungsverfahrens maßgebend ist.

Die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit von Abfällen hingegen sei für die Frage, ob ein Verfahren der Abfallentsorgung als Verwertung oder Beseitigung eingestuft werden könne, nicht entscheidungserheblich. Etwaige Vorbehandlungsmaßnahmen, in dem hier zu entscheidenden Fall durch Desinfektion der Abfälle, führten nicht zu einer Einordnung der Behandlung als Maßnahme der Abfallbeseitigung. Vor diesem Hintergrund sei in dem entschiedenen Fall eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht gegeben.

Zudem hält der Senat fest, dass die Angaben im Entsorgungsnachweis, für die Qualifizierung der Abfallentsorgung als Maßnahme der Beseitigung oder Verwertung, ebenfalls keinerlei Anhalt böten. Vielmehr werde in den Entsorgungsnachweisen lediglich der jeweils nächste Behandlungsschritt der Abfälle unabhängig von dem weiteren Entsorgungsweg angegeben.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Gefährlichkeit von Abfällen für die Einordnung einer Abfallentsorgungsmaßnahme als Maßnahme der Verwertung oder Beseitigung nicht entscheidend ist. Gleiches gilt für Angaben im Entsorgungsnachweis. Einzig maßgebend ist die letztliche Substitutionswirkung der Abfallbehandlung.

Damit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem weiteren Judikat für Rechtsklarheit in abfallrechtlichen Grundsatzfragen gesorgt, was nur begrüßt werden kann.

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Köln, 22.11.2021

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