Export von Abfällen nach China ab dem 11.10.2021

Erneut sorgt eine EU-Verordnung für Furore – dieses Mal im Zusammenhang mit dem Export von Abfällen. Die Verordnung der Europäischen Kommission 2021/1840 vom 20.10.2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wurde am 21.10.2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Verkündung, also am 10.11.2021 in Kraft.

Die Verordnung vom 20.10.2021 aktualisiert die Regelung über die Ausfuhr bestimmter Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss des Rates über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung nicht gilt.

Dazu hat die Kommission die entsprechenden Staaten im Jahre 2019 schriftlich um Mitteilung gebeten, welche verbringungsrechtlichen Regelungen zugrunde gelegt werden sollen, wenn die betreffenden Abfälle in diesen Staat aus der Europäischen Union ausgeführt werden sollen. Die Kommission erhielt Antworten von 23 Ländern und Zollgebieten.

Ist ein Land, z.B. China, im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 aufgeführt und hat es der Kommission nicht geantwortet, so ist eine Verbringung der fraglichen Abfälle nur unter Zugrundelegung eines förmlichen Notifizierungsverfahrens zulässig (vgl. Erwägungsgrund 8 i.V.m. Fußnote 4 der KOM-VO Nr. 2021/1840). Wie bereits ausgeführt, gilt dies für China (Mainland China), nicht aber für Hong Kong (China), vgl. Nr. 28 Anhang zu KOM-VO Nr. 2021/1840.

Die Verbringung von Stoffen und Gegenständen ohne abfallrechtliches Notifizierungsverfahren nach China ist demnach ab dem 10.11.2021 nur noch möglich, wenn es sich nicht um Abfälle im Rechtssinne handelt. Dies richtet sich aus Sicht der Volksrepublik China nach dem dortigen sog. Guobiao (GB)-Standard („Nationaler Standard“), aus Sicht der Europäischen Union aber nach den einschlägigen Abfallende-Kriterien der Abfallrahmenrichtlinie, dort Art. 6., bzw. nach den einschlägigen EU-Verordnungen, z. B. für bestimmte Arten von Schrott nach der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 vom 31.03.2011.

Empfehlenswert dürfte somit jedenfalls sein, sowohl den „Nationalen Standard“ für China zu erfüllen, als auch die Kriterien nach Art. 6 der Abfallrahmenrichtlinie bzw. nach der einschlägigen EU-Verordnung einzuhalten, soweit es um den Export aus der Europäischen Union geht.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!

Ihr Team von

PAULY•Rechtsanwälte
Cäcilienstraße 30
50667 Köln

Tel.: 0221 / 250 890 – 0
Fax: 0221 / 250 890 – 69

www.pauly-rechtsanwaelte-koeln.de

Köln, 26.10.2021

> Download als PDF