Vollzug des ElektroG in 2018

Grundsätzlich ist das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz bereits am 24.10.2015 in Kraft getreten. Einzelne Regelungen des Gesetzes treten jedoch erst im Laufe des Jahres 2018 in Kraft. Dies gilt sowohl für den dann offenen Anwendungsbereich („open scope“) dieses Gesetzes als auch für die neuen Sammelgruppenbezeichnungen. Namentlich fallen ab dem 15.08.2018 alle elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie nicht explizit durch einen Ausnahmetatbestand ausgeschlossen sind. Die bisherigen 10 Gerätekategorien, die für den Anwendungsbereich des Gesetzes konstitutiv sind, werden dann durch 6 neue Kategorien ersetzt, die den Anwendungsbereich nicht mehr abschließend bestimmen. Die Möglichkeit der Registrierung in den neuen Gerätekategorien besteht bei der Stiftung Elektro-Altgeräteregister bereits ab dem 01.05.2018.

Ab dem 01.12.2018 gelten dann auch neue Bezeichnungen für die Sammelgruppen der Elektroaltgeräte, die bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern anfallen. Zum gleichen Zeitpunkt beginnt die Abholkoordination in den neuen Sammelgruppen. Die Sammelgruppen unterscheiden sich im Einzelnen zum Teil grundlegend von der Zusammensetzung der Sammelgruppen, die bis zum 30.11.2018 gelten. Gleichwohl werden bereits angezeigte Optierungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger automatisch in die neuen Sammelgruppen überführt. Zu beachten ist ferner, dass der Übergang 30.11.2018/01.12.2018 erst nachträglich durch eine weitere Änderung der Übergangsvorschrift in § 46 ElektroG geregelt wurde, nachdem zuvor auch insoweit der 15.08.2018 als Stichtag festgesetzt war.

Zu hoffen ist, dass die Anzahl der zu beachtenden Fristen und deren nachträgliche Änderung durch den Gesetzgeber im Laufe des Jahres 2017 gleichwohl einen reibungslosen Vollzug gewährleistet.

Ihr Team von

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Köln, 16.11.2017

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