Mogelpackungen

Dem Vernehmen nach befindet sich zur Zeit der Entwurf für eine weitere Novelle des Verpackungsgesetzes in der regierungsinternen Ressortabstimmung (vgl. F.A.Z. vom 18.09.2023, Seite 20). Ziel der Novelle ist offenbar weniger die Reduzierung des Verpackungsaufkommens, sondern vielmehr der Verbraucherschutz. Dem federführenden Ministerium (BMUV) kommt es in diesem Zusammenhang wohl darauf an, gegen versteckte Preiserhöhungen im Einzelhandel vorzugehen und „gleichbleibend große Verpackungen bei verringertem Inhalt“ für unzulässig zu erklären. Entsprechendes soll gelten, wenn der Inhalt gleich bleibt und die Verpackung vergrößert werde. Obwohl es hier neben dem Verbraucherschutz auch um Abfallvermeidung geht, ist bereits fraglich, ob die Ermächtigungsgrundlagen für Regelungen über die (erweiterte) Produktverantwortung in den §§ 23 ff. KrWG einen solchen Ansatz noch tragen.

Im Endeffekt greift der Gesetzgeber damit zumindest teilweise Regelungen der geplanten EU-Verpackungsverordnung (PPWR) vor. Ein entsprechender Entwurf der Verordnung vom 30.11.2022 sieht unter anderem eine Minimierung von Verpackungen vor. Demnach sind Verpackungen so zu gestalten, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert werden. Speziell für den Versandhandel ist vorgesehen, dass das sog. „Leerraumverhältnis“ höchstens 40 % beträgt.

Im Gegensatz zu der in Deutschland vorgesehenen Novelle des Verpackungsgesetzes dient die geplante EU-Verpackungsverordnung, die in Deutschland unmittelbare Rechtswirkung entfalten wird und deren Inkrafttreten noch nicht absehbar ist, ausschließlich der Vermeidung bzw. Verringerung von Verpackungsabfällen und nicht unmittelbar dem Verbraucherschutz. Viele der in der EU-Verpackungsverordnung geplanten Regelungen sind in Deutschland bereits derzeit geltendes Recht gem. Verpackungsgesetz.

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Köln, 26.09.2023

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