„Die Luft wird dünner“ – Bundesrat stimmt Novelle zur TA Luft grundsätzlich zu

Mehr als 550 Druckseiten umfasst die seit vielen Monaten in den betroffenen Branchen intensiv diskutierte Novelle zur TA Luft. Am 28.05.2021 hat sich nunmehr der Bundesrat nach vorgelagerten Ausschussberatungen eingehend mit der Neufassung dieser normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift befasst und der Novelle im Grundsatz zugestimmt.

Diese Zustimmung ist allerdings keineswegs vorbehaltslos erfolgt. Vielmehr hat der Bundesrat mehr als 200 Einzeländerungen am Rechtstext vorgeschlagen. Es obliegt vor diesem Hintergrund nunmehr der Bundesregierung als zuständiger Instanz für den Erlass der zu novellierenden TA Luft, ob sie den Änderungsvorschlägen des Bundesrates folgen kann oder jedoch weitere Abstimmungen erforderlich werden.

Derweil wird davon ausgegangen, dass von den geplanten Änderungen der TA Luft ca. 50.000 Anlagen (insbesondere auch Abfallbehandlungsanlagen sowie Anlagen der chemischen Industrie und der Nahrungsmittelerzeugung) betroffen sein werden, die sich im Wesentlichen auf teils deutlich verschärfte rechtliche Rahmenbedingungen einstellen müssen. Dies gilt etwa im Hinblick auf neu festgesetzte Grenzwerte für Feinststaub (PM2,5) und andere Parameter, insbesondere Ammoniak und Stickoxide, sowie für eine Begrenzung des zulässigen „Stickstoffniederschlags“ im Umfeld des jeweils zu bewertenden Anlagenbetriebs. Zu begrüßen ist es in diesem Zusammenhang, dass sich der Bundesrat im Rahmen der von ihm vorgelegten Änderungsvorschläge auch für eine „flexiblere Grenzwertbestimmung“ einsetzt, um die Vorgaben der TA Luft in dieser Hinsicht an die praktischen Bedarfe der betroffenen Wirtschaftszweige besser anzupassen.

Neue rechtliche Anforderungen wird die Novelle der TA Luft zudem für Anlagen zur Herstellung von Holzpellets und bestimmte Biogasanlagen enthalten, die nach Maßgabe des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erst seit jüngerer Vergangenheit einer Genehmigungsbedürftigkeit unterliegen.

Nicht zuletzt werden schließlich erstmalig die Vorgaben der sog. Geruchsimmissionsrichtlinie („GIRL“) in die Vorgaben der TA Luft integriert. Auch dies ist ein Novum.

Dem Vernehmen nach wird sich die Bundesregierung nunmehr entweder am 24.06.2021 oder in der Folgesitzung im Juli mit den  Änderungsvorschlägen des Bundesrates befassen. Die TA Luft wird drei Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, in Abhängigkeit vom weiteren Verfahrensgang somit möglicherweise bereits zum 01.09.2021 oder zum 01.10.2021. Aus anwaltlicher Hinsicht bleibt zu empfehlen, dass sich die betroffenen Unternehmen bereits jetzt mit den anstehenden Änderungen befassen, um ggf. erforderliche betriebliche Anpassungen rechtzeitig vorbereiten zu können.

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Köln, 31.05.2021

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