Das neue Verpackungsgesetz wurde verkündet

Nach dem Motto, was lange währt, wird endlich gut, wurde am 12.07.2017 das neue Verpackungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I vom 12.07.2017, S. 2234 ff.). Die Vorschriften über die Errichtung der Zentralen Stelle und die Übergangsvorschriften sind bereits am 13.07.2017 in Kraft getreten, im Übrigen tritt das Gesetz aber erst am 01.01.2019 in Kraft. Die Vorbereitungen auf das Inkrafttreten laufen jedoch bereits auf Hochtouren.

Hier die wesentlichen Inhalte:

  • Vorgabe des abfallwirtschaftlichen Ziels, mit einer gemeinsamen haushaltsnahen Sammlung von Verpackungsabfällen und weiteren stoffgleichen Haushaltsabfällen zusätzliche Wertstoffe für ein Recycling zu sammeln (§ 1 Abs. 2 VerpackG).
  • Das Gesetz gilt aber nur für Verpackungen, nicht für stoffgleiche Nicht-Verpackungen (§ 2 Abs. 1 VerpackG).
  • Erweiterung der Begriffsbestimmungen z.B. um den Begriff „Systembeteiligungs-pflichtige Verpackungen“: Mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 8 VerpackG) Erstmalige Einführung einer Registrierungspflicht für Hersteller von system-beteiligungspflichtigen Verpackungen bei der (neuen) Zentralen Stelle (§ 9 VerpackG).
  • Deutliche Erhöhung der Verwertungsquoten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen (§ 16 VerpackG).
  • Als eng begrenzte Ausnahme von dem grundsätzlich im Verpackungsrecht geltenden Kooperationsprinzip werden den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einseitige hoheitliche Steuerungsmöglichkeiten eingeräumt, mit denen sie Einfluss auf die tatsächliche Ausgestaltung der Sammlung nehmen können, ohne auf eine Zustimmung der Systeme angewiesen zu sein (§ 22 Abs. 2 VerpackG).
  • Im Rahmen der Abstimmung zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den dualen Systemen kann eine sog. einheitliche Wertstoffsammlung für Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen oder Metallen vereinbart werden (§ 22 Abs. 5 VerpackG) (Stichwort „Wertstofftonne“, wie bereits für ca. 18 Mio. Einwohner vorhanden) Pflicht zur Errichtung einer Zentralen Stelle durch produktverantwortliche Hersteller (§ 24 VerpackG) nach dem Vorbild der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR), mit insgesamt 31 Aufgabenfeldern, vor allem aber ausgestaltet als Registerstelle (§ 26 Abs. 1 VerpackG).

Die bereits jetzt erkennbaren Diskussionen über einzelne Regelungen, z. B. zum Übergang von der Verpackungsverordnung zum Verpackungsgesetz und zur Reichweite der hoheitlichen Befugnisse der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zeigen, dass es bis zum vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes noch zahlreiche Rechtsfragen zu klären gibt.

Ihr Team von

PAULY•Rechtsanwälte
Cäcilienstraße 30
50667 Köln

Tel.: 0221 / 250 890 – 0
Fax: 0221 / 250 890 – 69

www.pauly-rechtsanwaelte-koeln.de

Köln, 14.07.2017

> Download als PDF