Container sind keine Transportverpackungen

Die Tatsache, dass seit dem 01.07.2022 die Hersteller aller Verpackungsarten verpflichtet sind, sich vor dem Inverkehrbringen bei der Zentralen Stelle, namentlich im Verpackungsregister (LUCID) der Stiftung Zentrale Stelle (ZSVR), registrieren zu lassen, hat einige Rechtsfragen aufgeworfen.

So bezieht sich die Registerpflicht auf Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, sog. systemunverträgliche Verpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und auch Mehrwegverpackungen. Eine Systembeteiligungspflicht besteht für diese Verpackungen nach wie vor nicht.

Da der im Verpackungsgesetz definierte Verpackungsbegriff sehr weit gefasst ist, wurde auch z. B. die Frage aufgeworfen, ob Container Verpackungen sind. Dazu wurde allerdings bereits in der Sechsten Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung im Jahre 2014 klargestellt, dass Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Luftverkehr keine Transportverpackungen sind (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackG).

Andererseits können befüllte Fässer oder Big Bags, die etwa dem Transport von sekundären Rohstoffen (vgl. § 3 Abs. 7 b KrWG) dienen, durchaus Verpackungen sein und die neue Registerpflicht auslösen. Entsprechendes gilt z. B. auch für Stahlbänder, Säcke oder Schrumpffolien.

Entscheidend ist aber, dass Adressat der Registerpflicht grundsätzlich der Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen ist, also der „Abfüller“. Wer also z. B. leere Big Bags ausgibt, damit diese befüllt werden, ist nicht Adressat des Verpackungsgesetzes.

Schließlich ist auf die bereits seit dem 01.01.2022 geltenden Nachweispflichten über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten für die vorbezeichneten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu verweisen.

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Köln, 30.08.2022

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