Bombe – Haftung?

Der Betreiber eines Recyclingunternehmens bzw. der Eigentümer des Betriebsgrundstücks haften nicht verschuldensunabhängig, wenn bei der Zerkleinerung eines Betonteils ein darin einbetonierter Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg detoniert und dadurch die Nachbarhäuser beschädigt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli entschieden (u.a. V ZR 96/18).

Der Erstbeklagte betreibt auf einem Gewerbegrundstück, dessen Miteigentümerin die Zweitbeklagte ist, ein Recyclingunternehmen für Bauschutt. Beim Schreddern von Bauschutt detonierte eine Sprengbombe aus dem Zweiten Weltkrieg, die in einem Betonteil einbetoniert war. Bei der Explosion kam der Baggerfahrer ums Leben, zwei weitere Mitarbeiter wurden schwer verletzt. An den auf den angrenzenden Grundstücken stehenden Gebäuden entstanden größere Schäden, welche die Klägerinnen als Gebäudeversicherer reguliert haben.

Schließlich wollten die Gebäudeversicherer das Recyclingunternehmen in Haftung nehmen.

Der BGH hat entschieden, dass das Recyclingunternehmen den Schutt zur Zerkleinerung nicht untersuchen muss und deshalb kein Verschulden vorliegt. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstoße nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht mehr unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden. Angesichts der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von Bomben in zu recycelnden Betonteilen sei auch von einem verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Betreiber eines Bauschutt recycelnden Unternehmens eine generelle Untersuchung dieser Stoffe auf Explosivkörper nicht zu verlangen.

Zudem lasse sich der mit einer solchen Untersuchung angestrebte Zweck, eine Gefährdung der Bevölkerung zu verhindern, effektiv nur erreichen, wenn der Bauschutt vor dem Transport bis zu dem Recyclingunternehmen auf dem Grundstück, auf dem der Abbruch der vorhandenen Bebauung erfolgt, auf das Vorhandensein von Blindgängern aus dem Zweiten Weltkrieg untersucht würde. Eine solche Untersuchungspflicht wäre aber überzogen, weil sie ohne konkreten Anlass, gewissermaßen prophylaktisch erfolgen müsste.

Zu beachten ist, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Ob die vom BGH aufgestellten Grundsätze z.B. auch auf Haftungsfälle übertragbar sind, die aus der Explosion von Hohlkörpern beim Scheren oder Schreddern von Schrott entstehen, dürfte durchaus fraglich sein.
 

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Köln, 22.07.2019

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