Berechnungsmethoden der sog. Irrelevanzschwelle bei gewerblichen Sammlungen

In unseren Newsflashs haben wir bereits über gewerbliche Sammlungen berichtet und die damit einhergehende Problematik der zutreffenden Berechnung der sog. Irrelevanzschwelle erörtert.

In der Praxis stellt sich nach wie vor die Frage, wann eine gewerbliche Sammlung dem „öffentlichen Interesse“ entgegensteht. Nach der Definition des § 17 Abs. 3 KrWG ist dies dann der Fall, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers („örE“) gefährdet. Hiermit versucht der Gesetzgeber die berechtigten Interessen des örE einerseits und der gewerblichen Sammler andererseits in einen möglichst gerechten Ausgleich zu bringen. Hier gilt zunächst der Gesetzeswortlaut: Von einer Gefährdung ist dann auszugehen, wenn die Erfüllung der bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Mit der Einführung einer sog. „Irrelevanzschwelle“ i. H. v. 10-15% hat das BVerwG darüber hinaus eine weitergehende Abgrenzung vorgenommen. In der Vergangenheit schien das BVerwG noch eine stark vereinfachte Methode zur Berechnung der Irrelevanzschwelle zu favorisieren, die sich wie folgt darstellt:

In einer jüngeren Entscheidung von Februar 2018, die sich an zwei Urteilen des OVG NRW orientiert, hat das BVerwG anscheinend eine andere Berechnungsmethode hinsichtlich der Berücksichtigung der Bestandssammlung zugrunde gelegt. Hieraus dürfte sich folgendes, für die privaten Sammler günstigeres Rechenmodell ergeben:

Auch andere noch in die Kalkulation einzubeziehende Faktoren sind denkbar. So hat der VGH München im Oktober 2018 entschieden, dass bei der Berechnung der Auswirkungen der „Zusatzbelastung“ von dem Grundsatz auszugehen ist, dass die hinzukommenden Sammelmengen nicht vollumfänglich (nur) zu Lasten des örE gehen, sondern dass sie auch anteilig auf die bisherigen gewerblichen und gemeinnützigen Sammler zu verteilen sind. Zur Begründung wird dahingehend argumentiert, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die potenziellen Zusatzbelastungen sich allein zu Lasten des örE auswirken werden. Vollkommen ungeklärt ist bislang zudem, inwieweit steigende Abfallmengen im Rahmen der Veränderung der maßgeblichen Sammelpotentiale zu berücksichtigen sind (Stichwort „Fast Fashion“ im Zusammenhang mit der Altkleidersammlung). So kann sich z. B. das Verhältnis der gewerblichen Sammlung zu Lasten der Sammlung des örE verschieben, aber die Sammelmenge des örE in absoluten Zahlen gleichwohl gesteigert werden. Denn auch bei einer Überschreitung der Irrelevanzschwelle kann unter den zuvor aufgezeigten Rahmenbedingungen kaum die Funktionsfähigkeit des örE gefährdet werden, wenn die Gewinne proportional zu den Abfallmengen ansteigen.

Abschließend gilt, dass bei der Berechnung der Irrelevanzschwelle in wertender Betrachtung durchaus große Spielräume zugunsten gewerblicher Sammler bestehen. Die Gerichtspraxis legt diese Spielräume zunehmend wettbewerbsfreundlich aus, was für private Marktteilnehmer sicherlich positiv zu bewerten ist.

 

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Köln, 02.07.2019

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