Neue EU-Ökodesign-Verordnung

Das Europaparlament hat am 12.07.2023 den Vorschlag der EU-Kommission für eine neue Ökodesign-Verordnung mit großer Mehrheit angenommen. Der Entwurf der Ökodesign-Verordnung enthält als Ausdruck der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zahlreiche neue Mindestanforderungen an Produkte u. a. bezüglich des Energieverbrauches, der Reparierbarkeit und der Haltbarkeit.

Der Vorschlag der Kommission für die neue Verordnung aus dem letzten Jahr beruht auf der EU-Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG. Diese Richtlinie war z. B. auch bereits Grundlage für das Verbot der klassischen Glühbirne durch die EU.

Die Produktanforderungen, die der Entwurf der Verordnung vorsieht, gelten dabei für fast alle Kategorien physischer Waren auf dem Markt. Lediglich Lebens- und Futtermittel, Arzneimittel und Fahrzeuge sind hiervon ausgeschlossen.

Zu den von der Verordnung vorgesehenen neuen Maßnahmen gehört z. B. die Einführung eines „digitalen Produktpasses“. Dieser soll detaillierte Informationen zum einzelnen Produkt enthalten sowie Verbraucher über die Nachhaltigkeit des Produktes informieren und somit für eine höhere Transparenz sorgen. Weiterhin enthält die Verordnung eine neue Kennzeichnungsanforderung (EU-Energieetikette) für Produkte. Hierunter fällt z. B. die Einführung einer Reparaturskala, auf der ein Produkt in Bezug auf seine Reparierbarkeit eingeordnet werden muss. Ebenfalls soll ein neues Ökodesign-Label für nachhaltige Produkte eingeführt werden.

Weiter soll durch die Ökodesign-Verordnung das Zerstören von zurückgeschickter Neuware durch Unternehmen unterbunden werden. Während die EU-Kommission durch die Verordnung Unternehmen lediglich verpflichten wollte, Informationen dazu zu veröffentlichen, wie viele unverkaufte Textilien sie zerstören, hat das Europaparlament ein Verbot des Vernichtens unverkaufter Textilien und Elektrogeräte gefordert. Schließlich sollen durch die Verordnung Verbraucher vor vorzeitigem Verschleiß von Produkten (sog. Obsoleszenz) geschützt werden. Dies soll durch ein Verbot des Verkaufens von Produkten geschehen, die vom Hersteller bewusst mit einer geringeren Lebensdauer versehen werden, als in technischer Hinsicht möglich wäre.

Nach der Zustimmung der Abgeordneten des Europaparlaments zu dem Vorschlag der EU-Kommission besteht der nächste Schritt nun in der Abstimmung eines finalen Entwurfs der Ökodesign-Verordnung durch die Mitgliedsstaaten, die EU-Kommission und das Europaparlament. Erst danach folgt die abschließende Verabschiedung der Verordnung und deren Inkrafttreten.

Zu beachten ist, dass EU-Verordnungen im Gegensatz zu EU-Richtlinien, in den Mitgliedsstaaten unmittelbar gelten und keines Umsetzungsaktes bedürfen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!

Ihr Team von

PAULY•Rechtsanwälte
Cäcilienstraße 30
50667 Köln

Tel.: 0221 / 250 890 – 0
Fax: 0221 / 250 890 – 69

www.pauly-rechtsanwaelte-koeln.de

Köln, 04.08.2023

> Download als PDF