Das Ende der Abfalleigenschaft

Das VG Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 20.03.2023 (Az.: 8 L 1438/22) einem Antragsteller im Eilrechtschutzverfahren Recht gegeben, der unter anderem 5.850 t Betonbruch auf seinem Grundstück lagerte, bzw. noch lagern wollte. Die zuständige Behörde hatte gegen ihn einen Bescheid erlassen, der die Entfernung der Materialien von seinem Grundstück anordnete. Begründet wurde dies seitens der Behörde damit, dass es sich bei dem Betonbruch um Abfälle handelt, deren Lagerung aufgrund der erheblichen Menge einer Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliege.

Das Gericht ist der Ansicht der Behörde jedoch nicht gefolgt. Vielmehr geht es davon aus, dass die Abfalleigenschaft des Betonbruchs zwar zunächst vorgelegen habe, nachträglich aber wieder entfallen sei.

Im Einzelnen ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass der streitgegenständliche Betonbruch das Ende der Abfalleigenschaft erreicht habe, da er alle gesetzlichen Anforderungen für das Abfallende erfülle. Insbesondere habe der vorsortierte und in sonstiger Weise vorbehandelte Betonbruch als „Recycling-Bauschutt“ ein entsprechendes Verwertungsverfahren durchlaufen. Weiter begnügte sich das Gericht, aufgrund der im gerichtlichen Eilverfahren lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung, für die Annahme des Endes der Abfalleigenschaft damit, dass der Betonbruchschotter alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen und alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfülle und damit seine grundsätzliche Weiterverwertbarkeit hinreichend wahrscheinlich sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass dem Antragsteller bislang keine Baugenehmigung für die Sanierungsmaßnahmen erteilt wurde und das Material daher „ungenutzt“ auf seinem Grundstück lagerte. Zudem ging das Gericht davon aus, dass die Verwendung des vom Antragsteller gelagerten Bauschutts insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führe. Solche seien bei der Geländeauffüllung mit dem in Rede stehenden Material nicht zu erwarten, wobei in dem zu würdigenden Fall insbesondere die erhebliche Vorbelastung des Grundstücks des Antragstellers in die Betrachtung einzubeziehen und zu gewichten sei.

Bei der Entscheidung des VG Gelsenkirchen handelt es sich um einen Beschluss im Eilrechtschutz. Das endgültige Urteil bleibt daher abzuwarten. Jedenfalls zeigt die Gerichtsentscheidung, dass die Frage nach dem Ende der Abfalleigenschaft zu den spannendsten Themen gehört, die das Kreislaufwirtschaftsrecht zur Zeit zu bieten hat. Nachdem der Bundesrat am 07.07.2023 die Novelle der zum 01.08.2023 in Kraft tretenden Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ohne eine Abfallende-Regelung für Ersatzbaustoffe beschlossen hat, dürfte diese Thematik insbesondere auch für Ersatzbaustoffe in Zukunft weiterhin virulent bleiben.

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Köln, 17.07.2023

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