LAI – AISV

Mit Datum vom 02.02.2022 hat der Ausschuss der Bund/Länder–Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) „Anlagen bezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge“ (AISV) sogenannte Auslegungsfragen bzw. Antworten vorgelegt, die auch die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) betreffen.

In der Vorbemerkung zu dem Katalog wird ausgeführt, es sei im Interesse einer bundeseinheitlichen Klärung, die in den Ländern im Zusammenhang mit dem Vollzug der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bestehenden Fragen zusammenzustellen und mit Antwortvorschlägen zu versehen. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, um einen möglichst einheitlichen Vollzug zu gewährleisten.

Allerdings enthalten die sogenannten „Antwortvorschläge“, die sich bei näherer Betrachtung als Auslegungen von Rechtsbegriffen erweisen, durchaus bemerkenswerte Inhalte. So werden z. B. nicht nur die Hersteller von Erfrischungsgetränken unter dem Zusatz von Mineralwasser darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Anlagen ab einer bestimmten Produktionskapazität um eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage handelt und eine Baugenehmigung nicht mehr ausreichend ist (vgl. Nr. 7.34.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV). Darüber hinaus vertritt der LAI – AISV z. B. auch die Auffassung, dass sämtliche Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen, in denen die Abfälle zerkleinert oder zerrissen werden, unabhängig von der Anlagentechnik als Schredderanlagen anzusehen sind. Diese gelten ab einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag sogar als IED-Anlagen. Allein Schrottscheren seien indes – was zutreffend ist – keine Schredderanlagen.

Unabhängig davon, dass die vom LAI – AISV vertretene Auslegung des Begriffs „Schredder“ erheblichen rechtlichen Bedenken unterliegt, ist in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des LAI – AISV allenfalls als Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums angesehen werden können, es sich dabei aber nicht um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift handelt. Die Auslegungsfragen bzw. die diesbezüglichen Antworten können somit auch keine rechtliche Geltung für Behörden und Gerichte beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2015 – 7 C 26.03).

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Köln, 08.04.2022

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