Haftung des Entsorgungsunternehmens für Container mit Inhalt

In seinem Urteil vom 26. März 2021 (V ZR 77/20) hat sich der Bundesgerichtshof zu der Haftung von Entsorgungsunternehmen für zur Verfügung gestellte Container und den darin gesammelten Abfall geäußert.

Dem Urteil lag ein nahezu alltäglicher Sachverhalt zugrunde: Ein Entsorgungsunternehmen hatte einem Kunden auf einem gemieteten Grundstück zwei Container zur Befüllung mit in der Mietsache befindlichem Holz und Abbruchholz, das anlässlich einer vom Vermieter betriebenen Zwangsräumung anfällt, zur Verfügung gestellt. Nach Befüllung der Container wurde über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Grundstückseigentümer forderte das Entsorgungsunternehmen sodann auf, die befüllten Container abzuholen, nachdem zuvor der mittlerweile insolvente Kunde die Rechnung des Entsorgungsunternehmens nicht bezahlt hatte. Das Entsorgungsunternehmen war dann nur noch bereit, die leeren Container abzuholen, – zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof nun festgestellt hat.

Das Stehenlassen eines befüllten Containers stellt nach Ansicht des Gerichts eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums des Vermieters dar. Dieser habe zwar während der Zwangsräumung sein Einverständnis zur Aufstellung und Befüllung eines Containers erteilt. Nach Durchführung dieser Zwangsräumung bestehe dieses Einverständnis jedoch nicht mehr, sodass das Entsorgerunternehmen kein Recht zur Aufstellung des Containers mehr habe. Aus dem Vertragsgegenstand, also dem geschuldeten Abtransport der befüllten Container, folge, dass dem Entsorgungsunternehmen die Beeinträchtigung des Eigentums zuzurechnen sei. Die sich hieraus ergebende Haftung als „Zustandsstörer“ werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Unternehmen seine Vergütungspflicht nicht erfüllt hat. Dies habe lediglich vertragliche Auswirkungen, lasse die Zurechnung der Störung im Verhältnis zum Grundstückseigentümer jedoch unberührt. Auch der Einwurf von Fremdabfällen durch Dritte schließe die Zurechnung zumindest dann nicht aus, wenn dies bei offenen und zugänglichen Containern nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar ist – unvorhersehbar können hiernach lediglich „Gift- oder Gefahrstoffe“ sein, deren Entsorgung mit erhöhten Kosten verbunden sind. Schließlich bleibe ohne Einfluss auf die Zurechnung, dass die Abfälle bereits vor Aufstellen des Containers auf dem Grundstück gelagert wurden.

Im Ergebnis sei dem Entsorgungsunternehmen die Grundstücksbeeinträchtigung durch den nicht abgeholten Container zuzurechnen. Er hafte somit gegenüber dem Grundstückseigentümer für den aufgestellten Container und die darin gesammelten Abfälle.

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Köln, 27.04.2021

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