Grundlegende Neufassung des Immissionsschutzrechts
Am 02.12.2024 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) die Referentenentwürfe zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (sog. IED 2.0) veröffentlicht.
Diese beinhalten ein Mantelgesetz und eine Mantelverordnung zur Änderung mehrerer deutscher Rechtsakte. Laut Angaben des BMUV betrifft die Umsetzung der Vorgaben allein in Deutschland ca. 13.000 Anlagen, darunter auch Anlagen im Energiesektor und Abfallbehandlungsanlagen.
Die Mantelverordnung aktualisiert u.a. Anhang 1 der 4. BImSchV. Hier sind die für die Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maßgeblichen Anlagenbeschreibungen aufgeführt. Der novellierte Anhang 1 führt nicht nur neue Anlagentypen (z.B. Abwrackeinrichtungen für Schiffe in Nr. 8.4.3) ein. Vielmehr werden bestehenden Anlagentypen vielfach neue Nummern zugeordnet. So auch den in Nr. 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV benannten Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Mit weitgehenden Folgen: Die Novelle würde bedeuten, dass jede Genehmigungslage gemäß der aktualisierten Anlageneinstufung angepasst werden müsste. Dies dürfte in der Praxis zu einer ggf. aufwendigen „Übersetzungsarbeit“ führen.
Zusätzlich werden Änderungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz, im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) selbst und im Bundesberggesetz vorgenommen, z.B.:
- Eigenständiger Schadensersatzanspruch Dritter gegen Betreiber der Industrieemissions-Richtlinie unterfallender Anlagen bei Verstößen gegen bestimmte Vorgaben, die zu einer Gesundheitsverletzung führen (BImSchG);
- Einführung einer 45. BImSchV über die Umsetzung von Managementvorgaben und Umweltleistungswerten in Industrieanlagen, die der Konkretisierung von Pflichten für Betreiber zur Einführung eines Umweltmanagementsystems dient.
Teilweise sehen sowohl die Mantelverordnung als auch das Mantelgesetz weitergehende Vorgaben vor als die IE-Richtlinie. Kritisch zu betrachten ist vor allem die Ausweitung verschiedener Vorgaben auf Anlagen, die nicht von der IE-Richtlinie erfasst werden. Damit gehen die Referentenentwürfe über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus und schaffen striktere Regelungen, ohne dass dies europarechtlich notwendig wäre. Dies könnte im internationalen Wettbewerb für Standortbetreiber in Deutschland nachteilig sein.
Die IE-Richtlinie muss bis Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Ein Kabinettsentwurf ist jedoch erst für die Zeit nach der Bundestagswahl geplant. Es bleibt somit abzuwarten, welche Änderungen an den derzeitigen Entwürfen noch vorgenommen werden sowie ob die insoweit bereits vielfach geäußerte Kritik Berücksichtigung findet.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!
Ihr Team von
PAULY•Rechtsanwälte
Cäcilienstraße 30
50667 Köln
Tel.: 0221 / 250 890 – 0
Fax: 0221 / 250 890 – 69
www.pauly-rechtsanwaelte-koeln.de
Köln, 29.01.2025