Schrottplatz im Gewerbegebiet

Zuletzt hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 08.02.2022 (22 ZB 21.496) in einem Verfahren auf Zulassung einer Berufung gegen ein vorinstanzliches Urteil keinen Zweifel daran gelassen, dass eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage zur zeitweiligen Lagerung, Behandlung und zum Umschlag metallhaltiger Abfälle ausnahmsweise auch in einem Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich zulässig sein kann.

Ausgangspunkt der Problematik ist eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus dem Jahr 1992, wonach immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen ein konkretes Störpotential unterstellt wird, so dass diese bauplanungsrechtlich grundsätzlich nur in Industriegebieten zulässig sind. Nur wenn es sich um eine atypische Anlage handelt, die in ihrer konkreten Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und die Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist, ist sie bauplanungsrechtlich auch in einem Gewerbegebiet zulässig.

Dies hat jetzt der BayVGH in einem Einzelfall für einen sog. Schrottplatz anerkannt und näher ausgeführt, dass Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen dann für eine Atypik sprechen, wenn die einschlägigen Richtwerte nicht ansatzweise erreicht bzw. ausgeschöpft werden bzw. Entfernungen und Gebäudesituierungen, schon vorhandene baurechtliche Nutzungen auch unter Heranziehung einschlägiger Nebenbestimmungen, erhebliche oder gar schädliche Immissionen nicht befürchten lassen. Insbesondere spreche auch ein erheblicher Fahrzeugverkehr nicht gegen eine Atypik, da dies durchaus wesenstypisch für ein Gewerbegebiet und den darin zulässigen Störgrad sei, wie etwa die generelle Zulässigkeit von Tankstellen in Gewerbegebieten zeige.

Da sich die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage, die nicht in Industriegebieten gelegen ist, in allen Neu- und Änderungsgenehmigungsverfahren stellt, ist die Entscheidung des BayVGH, dass entsprechende Anlagen auch in Gewerbegebieten zulässig sein können, wenn die Voraussetzungen der Atypik erfüllt werden, als für die betroffenen Branchen durchaus hilfreich zu bewerten.

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Köln, 23.03.2022

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