Abfallbeauftragter – Kündigungsschutz

In unserem Newsflash 07/2018 berichteten wir bereits darüber, wer nach der neuen Abfallbeauftragtenverordnung vom 01.06.2017 als Beauftragter in Frage kommt und welche Anforderungen an die Person des Beauftragten gestellt werden. In diesem Zusammenhang haben wir auch auf die inflationäre Erweiterung der Bestellpflichten hingewiesen. Neben den bisher verpflichteten Betreibern von bestimmten Anlagen, die der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegen, sind nun auch zahlreiche Hersteller und Vertreiber, die Abfälle im Rahmen der Produktverantwortung zurücknehmen sowie Betreiber diverser Rücknahmesysteme zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet. Dazu zählen beispielsweise Hersteller und Vertreiber, die Abfälle aufgrund der Vorschriften des Verpackungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und des Batteriegesetzes zurücknehmen.

Weniger im öffentlichen Fokus als die Erweiterung der Bestellpflicht steht die Tatsache, dass der Abfallbeauftragte einen besonderen Kündigungsschutz genießt. Sofern es sich bei dem Abfallbeauftragten um einen Mitarbeiter des zur Bestellung Verpflichteten handelt, schließt das Gesetz eine ordentliche Kündigung aus. Möglich ist allein die Kündigung aus wichtigem Grund. Selbst nach der Abberufung des Abfallbeauftragten wirkt der Kündigungsschutz ein weiteres Jahr fort (vgl. § 60 Abs. 3 KrWG i. V. m. § 58 Abs. 2 BImSchG).

Der Grund für diese Schutzvorschriften liegt in der besonderen Funktion des Abfallbeauftragten. Durch die genannten Vorschriften zum Kündigungsschutz soll verhindert werden, dass sich der zur Bestellung Verpflichtete eines möglicherweise engagierten und dadurch ggf. unbequemen Abfallbeauftragten durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses entledigen kann. So kann auch der Beauftragte die ihm aufgrund seiner besonderen Stellung übertragenen Beratungs- und Kontrollpflichten ungezwungen ausüben, ohne dabei den Verlust seines Arbeitsplatzes fürchten zu müssen.

In diesem Zusammenhang ist auch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 09.02.2012 (Az.: 16 Sa 1195/11) von Bedeutung. In dem seinerzeit anhängigen Verfahren hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob ein Abfallbeauftragter abberufen werden kann, um ihn ein Jahr später ordentlich kündigen zu können. Das LAG Hamm geht in seiner Entscheidung von der Zulässigkeit dieses Vorgehens aus, wenn ein sachlicher Grund für die Abberufung vorliegt. Dieser lag in dem konkreten Fall darin, dass der Tätigkeitsbereich des Beauftragten aus betrieblichen Gründen stillgelegt wurde und ihm die Kenntnisse für einen anderen Bereich fehlten. Nach Ansicht des Gerichts ist der Arbeitgeber nicht gehalten, einen Abfallbeauftragten in seiner Funktion zu belassen, wenn für seine Haupttätigkeit kein Bedarf mehr besteht.

Im Umkehrschluss würde es aber gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, wenn ein Abfallbeauftragter allein aufgrund seiner unbequemen Art abberufen werden soll, um ihm ein Jahr später die Kündigung auszusprechen. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für den Immissionsschutzbeauftragten sowie den Gewässerschutzbeauftragten.

 

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Köln, 22.02.2019

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