Gewerbliche Sammlung – eine unendliche Geschichte

Obwohl sich die allgemeine Thematik Gewerbliche Sammlung vielerorts weitgehend beruhigt hat, stehen insbesondere gewerbliche Sammler von Altkleidern regelmäßig nach wie vor im Konflikt mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Insbesondere ergehen unverändert Untersagungsverfügungen mit der Begründung, dass (weitere) private Sammlungen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers führen (§ 17 Abs. 3 S. 2 KrWG). Im Januar 2018 nahm der Verwaltungsgerichtshof München unter anderem im Rahmen eines Nichtannahmebeschlusses (20 CS 17.1913) erneut zu dieser Frage Stellung. Dabei war insbesondere streitig, welche Sammlungen als Bestandssammlungen zu werten sind.

Der VGH München bestätigte im Wesentlichen seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2017. Das Gericht führte insoweit erneut aus, dass bei der Bewertung, ob die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet ist, jedenfalls solche private Sammlungen nicht als Bestandssammlungen zu werten seien, die zuvor bestandskräftig sofort vollziehbar untersagt oder deren Anzeigen zuvor zurückgenommen worden sind.

Damit ist der VGH München auf der Linie des Bundesverwaltungsgerichts, das in der Entscheidung vom 30.06.2016 (BVwerG 7 C 4.15) bekräftigt hat, dass bei der Beurteilung insbesondere bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mit ihrem tatsächlichen Volumen in den Blick zu nehmen seien. Diese Sammlungen bildeten dann den „Rahmen, in dem sich die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bewährt und behauptet habe“. Von diesem „Status quo“ kann nicht abgewichen werden. Der Anteil der Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zeigt dabei an, welches Gewicht er tatsächlich selbst auf dem Entsorgungsmarkt für die betreffende Abfallfraktion einnimmt. Die durch neue Anzeigen ermittelten Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler müssen dann den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter und nachvollziehbarer Planungen erwarteten Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenübergestellt und sodann etwaige Rückgänge auf Seiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von der Behörde prognostiziert und bewertet werden. Laut Bundesverwaltungsgericht ist ein Rückgang um 10-15 Prozent (sog. Irrelevanzschwelle) für den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger hinzunehmen.

Trotz zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen in den letzten Jahren, herrscht aber im Einzelfall auch weiterhin Unklarheit über die maßgebliche Berechnungsgrundlage der Irrelevanzschwelle und darüber, welche Sammlungen als Bestandssammlungen in die Berechnung einzubeziehen sind. In der Praxis bleibt es für gewerbliche Sammler daher angezeigt, Untersagungsverfügungen kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen. Die Überschreitung der Irrelevanzschwelle und die Berechnungsgrundlage – entgegen einer von manchen Behörden gelegentlich vertretenen Rechtsansicht – sind jedenfalls nicht in Stein gemeißelt.

Dass das Thema spannend bleibt, zeigt auch die Ankündigung, dass sich das Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2018 mit der Rechtsfrage beschäftigen wird, ob auch Sperrmüll einer gewerblichen Sammlung zugänglich ist.

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Köln, 14.02.2018

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