Vorsicht Kontrolle

Die Überwachung von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt sind, gibt in der Praxis immer wieder Anlass für Diskussionen.

Bereits die gesetzliche Regelung in §52 Abs. 2 BImSchG ist sehr weitgehend, wenn es dort heißt, dass Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, verpflichtet sind, den Angehörigen der zuständigen Behörden und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und die Vornahme von „Prüfungen“ zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung der behördlichen Aufgaben erforderlich sind.

Dazu ist keine Voranmeldung des  berwachungstermins oder gar eine Zustimmung des Anlagenbetreibers erforderlich, es bedarf auch keiner vorherigen Mitteilung des „Überwachungsprogramms“. Auch die Anzahl der Personen, die die Überwachung vornehmen, bestimmt allein die Behörde. Der Anlagenbetreiber hat auch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Personen, etwa der Betriebsleiter oder gar ein Rechtsanwalt anwesend sind, wenn die Kontrolle stattfindet. Schließlich ist es der Behörde auch gestattet, ohne Zustimmung Fotos zu fertigen oder gar den Standort mit einer Drohne zu befliegen.

Obwohl der Einsatz einer Drohne nicht Gegenstand der Gerichtsentscheidung war, hat das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Urteil vom 30.11.2021 die vorbezeichnete Behördenpraxis umfänglich bestätigt (8 A 513/19). Zusätzlich betont das Gericht, dass die Überwachung auch keinen Verdacht eines eventuell rechtswidrigen Zustands voraussetzt und Fotos eben besonders geeignet seien, eine rechtssichere Dokumentation des Anlagenzustands zu gewährleisten.

Der gleichwohl geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordere es aber jedenfalls, dass sich die kontrollierenden Behördenmitarbeiter zu Beginn der Inspektion bei der an dem betreffenden Tag vor Ort anwesenden, für den Betrieb der Anlage verantwortlichen, das Hausrecht ausübenden Person anmelden und die weiteren für den kontrollierten Betrieb maßgeblichen Sicherheitsvorschriften, z.B. das Anlegen von Schutzausrüstung, beachten. Mit anderen Worten: Grundsätze der Höflichkeit und Sicherheit haben weiter Bestand!

Es dürfte zu empfehlen sein, die Abläufe einer solchen behördlichen Kontrolle betriebsintern zu besprechen, um auf dieser Grundlage „für den Ernstfall gerüstet“ zu sein und unternehmensseitig ein professionelles Auftreten zu gewährleisten.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!

Ihr Team von

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Köln, 04.02.2022

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