Umweltinspektionsbericht im Internet

Grundsätzlich gilt, dass Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Industrieemissions-Richtlinie fallen (sog. IED-Anlagen), im Abstand von ein bis drei Jahren einer Vor-Ort-Besichtigung unterliegen (sog. Umweltinspektion). Nach § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG erstellt die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist zwei Monate nach der Inspektion dem Betreiber und vier Monate nach der Vor-Ort-Besichtigung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, also z.B. nach der Verwaltungspraxis in Nordrhein-Westfalen im Internet zu veröffentlichen.

Mit dieser Praxis hat sich zuletzt erneut das OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einem Beschluss vom 28.08.2020 (8 B 1564/19) befasst. Ein Anlagenbetreiber hatte einen sog. öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts geltend gemacht.

Das OVG NRW hat nunmehr in aller Deutlichkeit ausgeführt, dass Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der Umweltinspektion stets die Richtigkeit der Angaben ist. Denn der in der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts zu sehende Eingriff in die betroffenen Grundrechte des Anlagenbetreibers sei „verfassungsrechtlich nur unter Berücksichtigung der von der Behörde zu beachtenden Aufklärungs-, Auskunfts-, Löschungs- und Ergänzungspflicht sowie der aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ebenfalls von der Behörde zu verantwortenden Richtigkeitsgewähr gerechtfertigt“. Insoweit erweisen sich z.B. zu pauschale und damit missverständliche Angaben, nicht ausreichend rechtlich begründete Angaben, etwa zum Abfallende von Stoffen oder Gegenständen, oder nicht ausreichend bewiesene Sachverhalte bzw. darauf gegründete Mängel als rechtswidrig. Entsprechendes gilt auch für die Kategorisierung von Mängeln etwa als „erhebliche Mängel“, wenn dies nicht ausreichend plausibilisiert wird.

Die Gerichtsentscheidung des OVG NRW ist somit ein anschaulicher Beweis dafür, dass der Anlagenbetreiber den Feststellungen der zuständigen Überwachungsbehörde nicht hilflos ausgeliefert ist.

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Köln, 28.01.2021

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