Wer ist Abfallbesitzer?

Die abfallrechtlichen Grundpflichten zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen richten sich, soweit jedenfalls keine entgegenstehenden Überlassungspflichten an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingreifen, an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen. Nach § 3 Abs. 9 KrWG gilt als Abfallbesitzer jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Abfallbesitzer wissentlich und willentlich in den Besitz von Abfällen gelangt ist. Gelangen beispielsweise Abfälle durch Dritte auf nicht frei zugängliche Grundstücke, ist es Sache des Eigentümers bzw. Besitzers, abfallrechtswidrige Zustände auf seinem Grundstück zu beseitigen.

Zuletzt hat sich das OVG Magdeburg (Beschluss vom 02.10.2019 – 2 L 33/18) mit der Qualifizierung eines Pächters als Abfallbesitzer befasst. Nach einem Osterfeuer wurde die mit Steinen und Glasflaschenresten vermischte Holzasche auf das gepachtete Grundstück gebracht. Dabei beabsichtigte der Pächter, die Asche zu einem späteren Zeitpunkt als Bodendünger zu nutzen. Dem Pächter wurde eine abfallrechtliche Entsorgungsverfügung von der Behörde zugestellt.

Maßgeblich für die Beurteilung der Abfallbesitzereigenschaft ist, ob die betreffende Person jedenfalls ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft innehat. Dies ist anzunehmen, wenn sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung dieser Person zu den Abfällen von derjenigen beliebig anderer Personen unterscheidet. Vorliegend ist das verpachtete Grundstück, auf dem der Abfall lagert, nicht für die Allgemeinheit zugänglich. Demnach vermittelt der Besitz an dem Grundstück nach der Verkehrsauffassung gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände. Folglich qualifiziert das OVG Magdeburg den Pächter – in rechtlicher Wertung treffend – als Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG und somit als Entsorgungspflichtigen.

Ferner nimmt das OVG Magdeburg zur Frage der Abfalleigenschaft der Holzasche Stellung. Die Holzasche sollte als Bodendünger genutzt werden. Es ist somit fraglich, ob es sich bei der Holzasche um Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG handelt oder nicht vielmehr um einen abgelagerten Stoff im Sinne eines Produkts, der eine neue Zweckbestimmung erfahren hat. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist gem. § 3 Abs. 3 S. 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Grundsätzlich ist jedoch auch die Fiktion des Entledigungswillens nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG zu beachten. Danach ist der Wille zur Entledigung hinsichtlich solcher Gegenstände anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist. Dies ist beim Abbrennen eines Osterfeuers der Fall, da der Zweck regelmäßig nicht darauf gerichtet ist, Asche als Düngemittel zu produzieren. Aus diesen Gründen wurde die Abfalleigenschaft der Holzasche im vorliegenden Fall bejaht.

Ihr Team von

PAULY•Rechtsanwälte
Cäcilienstraße 30
50667 Köln

Tel.: 0221 / 250 890 – 0
Fax: 0221 / 250 890 – 69

www.pauly-rechtsanwaelte-koeln.de

Köln, 24.01.2020

> Download als PDF